KI-Kennzeichnungspflicht: Was Artikel 50 wirklich verlangt — und was nicht
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 — die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte. Trotzdem müssen Sie nicht jeden KI-Text kennzeichnen.
Die Werkstatt-Annahme, die seither in jeder zweiten Anfrage steckt: „Wir müssen jetzt alles labeln, oder?" Nein. Erst die Diagnose, dann die Reparatur.
Was Sie NICHT kennzeichnen müssen
- Text, den KI vorformuliert hat und den ein Mensch geprüft, überarbeitet und verantwortet hat (Art. 50 Abs. 4)
- Produkt- und Werbetexte — das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt weiter, aber das galt schon vor Art. 50
- Interne Protokolle und Zusammenfassungen ohne öffentlichen Adressaten
Was Sie kennzeichnen müssen
- Chatbots: Der Kunde muss erkennen, dass er mit einer Maschine spricht (Art. 50 Abs. 1)
- Deepfakes: offenlegen, sichtbar (Art. 50 Abs. 4)
- KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, ohne menschliche Prüfung veröffentlicht (Art. 50 Abs. 4)
- Die maschinenlesbare Markierung Ihres Anbieters darf in Ihrer Pipeline nicht verloren gehen (Art. 50 Abs. 2 — Anbieterpflicht)
Der Prüfmaßstab steht nicht in Ihrer Toolliste. Er heißt: Kann hier jemand getäuscht werden?
Der Abs.-4-Prüfpfad für Texte: geprüft vs. ungeprüft
Artikel 50 Absatz 4 macht bei Texten einen Unterschied, den viele überlesen: Es geht nicht darum, ob KI beteiligt war, sondern wer am Ende dafür geradesteht.
Zwei Fragen entscheiden:
- Hat ein Mensch den Text geprüft, überarbeitet und die redaktionelle Verantwortung übernommen?
- Behandelt der Text ein Thema von öffentlichem Interesse?
Ja zu Frage 1 → keine Kennzeichnungspflicht, unabhängig von Frage 2. Der Mensch hat sich den Text zu eigen gemacht; er haftet dafür wie für jeden anderen Text auch.
Nein zu Frage 1 und Ja zu Frage 2 → Kennzeichnungspflicht. Unredigierter KI-Output zu einem Thema von öffentlichem Interesse braucht die Kennzeichnung, weil hier niemand mehr für die Richtigkeit geradesteht.
Nein zu Frage 1 und Nein zu Frage 2 (z. B. eine interne Notiz) → in der Regel keine Pflicht, mangels öffentlichem Adressaten.
Diese Prüfung findet vor der Veröffentlichung statt, nicht danach. Wer sie in den Redaktionsprozess einbaut, muss bei Artikel 50 keine Abkürzung suchen.
Zahlen, die Sie kennen sollten
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Art. 50 liegt bei bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, was höher ist (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Für KMU und Start-ups dreht sich die Regel um: Hier gilt der niedrigere der beiden Werte als Deckel (Art. 99 Abs. 6) — ein Betrieb mit 5 Mio. € Jahresumsatz haftet real mit 3 % davon, nicht mit der vollen 15-Millionen-Summe.
Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur, gestützt auf das KI-Durchführungsgesetz (KI-MIG). Für die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) gibt es bei Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 im Einsatz waren, eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Neue Systeme haben diese Frist nicht — für sie gilt die Pflicht sofort.
Der TÜV prüft nicht, ob ein Motor im Auto steckt. Er prüft, ob der Tacho lügt.
Wer wissen will, wo die Schulungspflicht aus Art. 4 gerade steht und was das für den Rest Ihres Fuhrparks bedeutet, findet die vollständige Bestandsaufnahme hier.
Keine Rechtsberatung. Diagnose vor Reparatur — für die verbindliche Einzelfallprüfung ziehen Sie bitte Ihre Rechtsabteilung oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt hinzu.